Schutzeinrichtungen an Maschinen / Protective Guards on Machines => können Gefahren, die von Maschinen ausgehen, durch konstruktive Maßnahmen nicht eliminiert werden, müssen nach Maschinenrichtlinie Schutzeinrichtungen vorgesehen werden. Grob ist dabei zwischen trennenden Schutzeinrichtungen und nicht trennenden Schutzeinrichtungen [berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen, zu unterscheiden. Erstere verhindern den Zutritt von Personen zum Gefahrenbereich, während letztere den Gefahrenbereich auf andere Art, z. B. durch einen Lichtvorhang absichern. Sie müssen verlässlich wirken, dürfen bei Maschinen und Anlagen deren Funktion und Bedienbarkeit nicht beeinträchtigen und müssen selbst möglichst verlässlich gegen Manipulation, unzulässige Außerbetriebnahme oder Umgehung geschützt sein.